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Buchungsbedingungen

Camper4U Mietvertragsbedingungen
Version gültig vom 01.01.2024. Für individuelle Buchungen können frühere Versionen gelten. Sie sind im Login-Bereich unter „Meine Buchungen" in der jeweiligen Buchung abrufbar.

Diese Camper4U-Mietvertragsbedingungen gelten ergänzend zu den Buchungsdaten/Buchungsbestätigung zwischen Vermieter und Mieter den Mietvoraussetzungen auf der Informationsseite des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Mietanfrage, sowie dem Übergabeprotokoll, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

ARTIKEL 1 - MIETVERTRAG
  1. Das hiermit vermietete Fahrzeug ist ausschließlich zum privaten Gebrauch und für Urlaubs- und Erholungsreisen als Reisemobil zu nutzen. Die Nutzung des Campers für gewerblichen Zwecke, zum Transport von Waren wie auch für anderen Zwecke als die oben genannten, ist streng untersagt.
  2. ÜBERGABE UND RÜCKGABEPROTOKOLL Dieser Mietvertrag entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere der Straßenverkehrs Verordnung, der Fahrzeugzulassungsverordnung und der Straßenverkehrszulassungsverordnung. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, ein Übergabeprotokoll über den Zustand des Wohnmobils vor Abfahrt und bei Rückgabe auszufüllen. Dieses Dokument gilt im Streitfall als Beweis. Der Mieter akzeptiert das Camper im übernommenen Zustand am Tag der Abreise. Außer dem Übergabeprotokoll, ist am Abreisetag und Rückgabetag keine andere Formalität Seiten des Mieters oder Vermieters zu erstellen. Der Mieter darf ausschließlich in den Ländern reisen, die er bei Reservierungsanfrage angegeben hat. (stehen auf dem Mietvertrag) Der Mieter muss die Bedingungen des Vermieters respektieren (zum Beispiel: Nichtraucherfahrzeug, keine Tiere etc.)
  3. Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden.
  4. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer genannten Personen geführt werden.
  5. Der/die Fahrer des aktuell gemieteten Fahrzeugs bescheinigt/bescheinigen, dass sie im Besitz des Führerscheins sind, der gemäß seinen Eigenschaften und dem Bruttogewicht des Fahrzeugs gültig ist. Die Fahrer müssen die Altersbedingungen und Mindestbesitzdauer des Führerscheins gemäß der abgeschlossenen Versicherung einhalten, wie auf der Seite der Mietversicherungen angegeben. Das Fahrzeug darf nur von dem/den im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) gefahren werden.
  6. Der Mieter haftet persönlich und vertraglich bei Unterzeichnung des Mietvertrages wie in Artikel 10 beschrieben.
  7. Der Mieter darf das gemietete Fahrzeug weder verkaufen, verleihen, noch untervermieten – egal für welchen Zweck. Sollte jedoch eine Reparatur des Fahrzeugs erforderlich sein, dürfen allerdings die Mitarbeiter einer Werkstatt/der Pannenhilfe das Fahrzeug bedienen, sofern der Vermieter vorher benachrichtigt wurde und seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
  8. Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des Vermieters.
  9. Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Der Vermieter kann bei Überziehung auf Kosten des Mieters den Versicherungsschutz verlängern.
ARTIKEL 2 – KÜNDIGUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, UNMÖGLICHKEIT
  1. Für einen Rücktritt vom Mietvertrag sind für Mieter die zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Stornierungsbedingungen anzuwenden. Für Buchungen ab dem 01.01.2024 gelten diese aktuellen Mietbedingungen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen, wenn ein Versicherungsschutz als Selbstfahrermietfahrzeug nicht besteht. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis erfolgen. Der Vermieter erstattet dem Mieter den gezahlten Mietpreis vollständig. Sollte jedoch der Versicherungsschutz durch Verschulden des Mieters nicht bestehen, so erhält er den Mietpreis nicht erstattet
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  4. Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Zahlung des Mietpreises dem Vermieter nachgewiesen wurde.
  5. Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
ARTIKEL 3 – KILOMETERSTAND UND STANDORT
  1. Der Mieter legt seine Kilometerauswahl bei Reservierungsanfrage an den Vermieter fest. Diese feste Kilometerzahl wird bei der Zusammenfassung der Anfrage vor Zahlung erneut angezeigt und erscheint auf dem Mietvertrag. Die Parteien nehmen diese bei Vertragsunterzeichnung vertraglich an, was während der Fahrzeugvermietung nicht mehr widerrufen werden kann.
  2. Jede Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter, die eine andere Kilometerauswahl vereinbart als vorerst im Mietvertrag, muss erneut schriftlich festgehalten werden. Bei Überschreitung der vertraglich festgelegten Kilometerauswahl ist der Mieter verpflichtet, die Differenz zu dem im Mietvertrag festgelegten Preis zu zahlen. Der Betrag muss, bei Fahrzeugrückgabe gezahlt werden.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug an der in den Buchungsdetails angegebenen Adresse abzuholen, es sei denn, es wurde mit dem Vermieter etwas anderes vereinbart. Wenn der Mieter einen Shuttle-Service (für das Fahrzeug oder die Mieter) in Anspruch nimmt, ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche Gebühr zu verlangen, die sich auf den von ihm festgelegten Betrag belaufen kann, wenn er entsprechende Belege vorlegt, oder auf mindestens 150 € für die Hin- und Rückfahrt, wenn keine Belege vorliegen.
ARTIKEL 4 – ÜBERGABE UND RÜCKNAHME DES FAHRZEUGS
  1. Für alle von der Polizei während der Mietzeit festgestellten Verkehrsdelikte haftet der Mieter strafrechtlich. Die Strafen (Strafzettel, Punkteentzug…) sind ausschließlich Sache des Mieters für jeden Verstoß der, während der Mietdauer mit dem gemieteten Fahrzeug gemeldet wird. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Dokumente (Personalausweis und Führerschein) an die zuständigen Behörden weiterzuleiten, damit sie dem Mieter zugeordnet werden können, der für die Verkehrsdelikte verantwortlich ist.
  2. Der Mieter wird erst dann von seiner vertraglichen Haftung entbunden, wenn das Fahrzeug, die beigefügten Unterlagen und Schlüssel dem Eigentümer übergeben wurden, unter Bedingung, dass: • kein Bußgeldbescheid für den angemieteten Zeitraum vom Vermieter empfangen wurde; • der Vermieter hat keine Aufforderung zur Bezahlung von während dem Mietzeitraum entstandenen Mautgebühren erhalten; • keine inneren und/oder äußere Schäden vermerkt und auf dem Rückgabeprotokoll festgehalten werden. Andernfalls bleibt der Mieter gegenüber dem Eigentümer weiterhin verpflichtet und muss die Vertragsbestimmungen einhalten, bis eine Lösung des Vorfalls oder des Problems bzw. der Probleme vorliegt.
  3. Sollte während der Mietzeit eine Geldbuße wegen eines Verstoßes eintreffen, ist der Mieter verpflichtet, diese sofort nach Vorlage der Buße zu zahlen.
  4. Falls der Vermieter eine während der Vermietung entstandene Maut- oder Strafgebühr erhält, wird eine sofortige Zahlung der genannten Beträge vom Mieter einfordert. Der Mieter verpflichtet sich, diese durch ihn verursachten Maut- oder Strafgebühren umgehend zu bezahlen.
  5. Wenn der Mieter das Innere und/oder Äußere des Fahrzeugs beschädigt, bleibt seine Haftung bestehen und fordert ihn auf, den Reparaturbetrag oder den Betrag des Selbstbehaltes zu zahlen.
  6. Das Fahrzeug und alle dem Mieter zur Verfügung gestellten Zubehörteile sind in dem bei der Übernahme des Fahrzeugs angegebenen Zustand zurückzugeben. Ein Kostenvoranschlag für die Reparaturen muss vom Eigentümer in einer Werkstatt seiner Wahl eingeholt werden.
  7. Der Verlust oder die Beschädigung, auch nur eines Teils, des Fahrzeugs oder des Zubehörs verpflichtet den Mieter, unter Vorlage eines Kostenvoranschlags oder einer Rechnung (je nach Art der Reparatur) bis zur Höhe des Gesamtbetrags der Reparaturen finanziell zu bezahlen, sobald seine Haftung bei Rückgabe des Fahrzeugs aus dem Mietvertrag oder einem anderen relevanten Element (gütlicher Bericht, Augenzeuge, verbleibender Dritter) hervorgeht.
  8. Die Rückgabe des gemieteten Fahrzeugs muss an einem sehr gut beleuchteten Ort erfolgen, damit sie unter guten Bedingungen stattfinden kann. Alle Teile und Oberflächen des Fahrzeugs müssen geprüft werden, einschließlich der oberen Teile des Fahrzeugs.
ARTIKEL 5 - ZUSTAND DES FAHRZEUGS
  1. Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (innen und außen) an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden Kosten laut einem Angebot einer Aufbereitungsfirma zu ersetzen. Der Vermieter kann den entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten.
  3. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
ARTIKEL 6 - NUTZUNG; FÜRSORGEPFLICHT
  1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Andorra, Bosnien und Herzegowina, Island, Liechtenstein, Republik Mazedonien, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Schweiz sowie Serbien mit Ausnahme des Kosovo gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz.
  2. Gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges zum Transport von Waren oder Überführung von Möbeln sind untersagt. Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Camper. Darüberhinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind streng verboten.
  3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist.
  4. Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden.
  5. Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtliche Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.
  6. Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.
  7. Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer vollgetankt zurückzugeben; andernfalls kann der Vermieter eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Die Kosten für Kraftstoff hat der Mieter auf Nachweis zu vergüten
  8. Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 90 € vereinbart.
  9. Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.
ARTIKEL 8 - NICHT UNFALLBEDINGTE FAHRZEUGSCHÄDEN; TECHNISCHE DEFEKTE
  1. Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
  2. Für den Fall, dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des Tagesmietpreises pro angefangene Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.
  3. Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.
  4. Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz 1 und 2 nicht.
ARTIKEL 9 - VERKEHRSUNFÄLLE UND MIETABBRUCH
  1. Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.
  2. Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.
  3. Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen.
  4. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen.
  5. Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.
  6. Der Mieter darf die Vermietung nur dann abbrechen, wenn die Pannenhilfe dies aufgrund einer Panne entschieden hat. Sollte der Mieter die Vermietung aus irgendeinem anderen Grund abbrechen, verliert er automatisch den Anspruch auf Rückerstattung der Kaution und ist für die Rückführung des Fahrzeugs zum Wohnsitz des Vermieters sowie für Schäden am Fahrzeug bis zur Rückführung des Fahrzeugs zum Wohnsitz des Eigentümers finanziell verantwortlich.
ARTIKEL 10 - HAFTUNG DES MIETERS
  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Versicherungsnachweis auszudrucken und ihn vor Reisebeginn zur Kenntnis zu nehmen. Der Mietvertrag muss am Tag der Abreise in Anwesenheit beider Parteien unterzeichnet werden, entweder über die mobile App des Vermieters oder in Papierform, die auf den Profilen des Mieters und des Vermieters verfügbar ist. Auf dem Papiervertrag sind die Parteien in dem Fall, dass Vermieter und Mieter nicht eine gemeinsame Sprache sprechen, dafür verantwortlich, den Inhalt zu verstehen, bevor sie ihn unterzeichnen.
  2. Das Über- bzw. Rückgabeprotokoll muss zwingend am Tag der Abreise und der Rückkehr ausgefüllt werden.
  3. Der Mieter hat den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs und dessen gesamten Ausrüstung während der Inventarisierung sicherzustellen. Mit der Übernahme des Fahrzeugs beginnt der Mieter mit der Vermietung und kann von dem Vermieter keine Rückerstattung bezüglich des Zustandes des Fahrzeugs verlangen.
  4. Der Mieter muss sich vergewissern, dass das Fahrzeug abgeschlossen ist, bevor er es verlässt. Er darf keine persönlichen Gegenstände von außen ersichtlich in das Fahrzeug legen und muss alle Maßnahmen ergreifen, um einen Diebstahl zu verhindern. Der Vermieter kann für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der persönlichen Gegenstände des Mieters und der Reisenden verantwortlich gemacht werden. Im Falle eines versuchten Einbruchs oder Diebstahls und ohne einen identifizierten oder identifizierbaren Dritten gehen alle aus dem Einbruch oder Diebstahl resultierenden Schäden zu Lasten des Mieters.
  5. Bei Unfall und/oder Schaden des Fahrzeugs (innen und/oder außen), muss der Mieter sofort den Vermieter darüber per Telefon und/oder per Mail benachrichtigen.
  6. Der Mieter muss das Fahrzeug regelmäßig währen des ganzen Mietzeitraums pflegen. Der Mieter ist verpflichtet, während der gesamten Vertragsdauer und solange er das Fahrzeug in Besitz hält, eine allgemeine, ständige und regelmäßige Wartung durchzuführen.
  7. Der Mieter hat alle Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeugs, die durch ihn oder die der im Mietvertrag erwähnten Dritten bzw. durch einen nicht identifizierten Dritten verursacht wurden, zu tragen.
  8. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in einwandfreiem Betriebs- und Fahrzustand und mit vollem Kraftstofftank zurückzugeben. Die WC-Kassette und der Schmutzwassertank müssen geleert und gereinigt werden. Ansonsten fallen Kosten, die in Zusatzvereinbarungen genannt sind.
  9. Der Mieter darf die Vermietung nur dann abbrechen, wenn die Pannenhilfe dies aufgrund einer Panne entschieden hat. Sollte der Mieter die Vermietung aus irgendeinem anderen Grund abbrechen, verliert er automatisch den Anspruch auf Rückerstattung der Kaution und ist für die Rückführung des Fahrzeugs zum Wohnsitz des Vermieters sowie für Schäden am Fahrzeug bis zur Rückführung des Fahrzeugs zum Wohnsitz des Eigentümers finanziell verantwortlich.
  10. Der Mieter muss die Füllstände der verschiedenen Flüssigkeiten im Camper überprüfen und kontrollieren: Motoröl, Wasser, Abwasser, Lenkungsflüssigkeit, Scheibenreinigungsflüssigkeit und Kühlmittel. Der Mieter muss die Instandhaltungsarbeiten tätigen, sobald diese nötig werden.
  11. Der Mieter muss regelmäßig den Luftdruck der Reifen des gemieteten Fahrzeugs überprüfen. Sollte der Luftdruck nicht angepasst sein, muss der Mieter die Reifen auf die in der Betriebs- und Wartungsanleitung des Fahrzeugs angegebenen Druckniveaus aufpumpen.
  12. Der Mieter muss diverse Gegenstände auswechseln oder auffüllen, die während des Mietzeitraums aufgebraucht oder benutzt wurden wie zum Beispiel Scheibenwischer, Toilettenpapier, Glühbirnen, Batterien etc. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch seine eigene Fahrlässigkeit oder der von Dritten während der Mietzeit des Fahrzeugs verursacht wurden. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für alle Schäden, die durch das Befüllen des Tanks mit unsachgemäßem Kraftstoff, das fehlerhafte Befüllen des Kraftstofftanks mit Wasser oder das Befüllen des Wassertanks mit Kraftstoff entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, den Beleg der letzten Tankfüllung aufzubewahren, um ihn bei der Rückgabe vorzulegen.
ARTIKEL 11 - HAFTUNG DES VERMIETERS
  1. Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
  2. Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
ARTIKEL 12 - GERICHTSSTAND, SONSTIGES
  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag das Gericht fest, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  3. Stand Januar 2024
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